Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1      Anwendungsbereich dieser Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns, der Rehm Thermal Systems GmbH, als Lieferantin und unseren Kunden ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Verträgen zwischen uns und dem Kunden nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Entgegenstehende, zusätzliche oder davon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltslos erbringen.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Verkaufs- und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2      Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen, Umfang der Lieferung, Anlieferung

  1. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn wir diese innerhalb von drei Wochen ab Bestelldatum durch Auftragsbestätigung in Textform bestätigt haben oder wenn wir die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum ausführen, insbesondere durch Auslieferung der von dem Kunden bestellten Ware. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.    
  2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn wir teilen etwas Gegenteiliges mit. Auch Angebote mit einer Frist zur Annahme erfolgen freibleibend, die Befristung erfolgt lediglich zur besseren Planbarkeit unserer Kapazitäten und führt nicht zu unserer Bindung an das Angebot während der Frist.
  3. Unser Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungswünsche des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen (z.B. DIN-Toleranzen, EN-Toleranzen, ASTM-Toleranzen oder andere Toleranzen) liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
  5. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen nicht zumutbar.
  6. Wir behalten uns aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15 % des Lieferumfangs vor. Dies gilt sowohl, wenn die Lieferung als Ganzes erfolgt, als auch, wenn die Lieferung zulässigerweise in Teilen erfolgt. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
  7. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Gleiches gilt für solche Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Der Kunde ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, unsere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen einem Dritten zugänglich zu machen bzw. an einen Dritten weiter zu geben. Auf unser Verlangen gibt der Kunde sämtliche Angebotsunterlagen unverzüglich an uns heraus, wenn diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle sowie Werkzeuge. Dies gilt auch, wenn der Kunde an den Kosten für die Proben, Muster, Modelle und Werkzeugen etc. beteiligt wird.
  8. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstige Unterlagen sowie Beschreibungen der Produkte in den Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte oder Leistungen dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder Leistungen stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Die Prüfung und Beurteilung, ob sich das Produkt oder die Leistung für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung eignet, obliegt dem Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine etwaig vereinbarte Eignungsprüfung durch uns entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht, die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
  9. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Werden Produkte mit Transportschäden beim Kunden angeliefert, wird der Kunde die Transportschäden dem Transporteur unverzüglich schriftlich anzeigen und die Transportschäden auf den Empfangsdokumenten vermerken. Dies gilt auch, wenn falsche Produkte infolge einer Verwechslung durch den Transporteur beim Kunden angeliefert werden.

§ 3      Lieferzeit

  1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und –termine) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher durch uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei uns eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk oder Lager verlassen oder wir die Abhol- oder Versandbereitschaft oder im Falle einer vereinbarten Abnahme, die Abnahmebereitschaft, mitgeteilt haben. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen, insbesondere rechtzeitigen und richtigen, Selbstbelieferung, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren in diesem Fall etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
  4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern wir die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, Kriegsgeschehen, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn wir bereits im Verzug sind. Soweit wir von der Leistungspflicht frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist die Produkte liefern werden.

§ 4      Grenzüberschreitende Lieferungen

  1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

  2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

§ 5      Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Lager, d.h. ausschließlich Verpackungs-, Versendungs- und Transportkosten, Versicherungen, gesetzlichen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben sowie der gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Montagekosten. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte und Montagekosten, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung explizit ausgewiesen.     
  2. Beurteilt sich der Preis nach Gewicht, Menge oder Stückzahl, so ist das von uns festgestellte Gewicht bzw. die von uns festgestellte Menge oder Stückzahl maßgebend. Zusätzlich angegebene Einheiten sind unverbindlich.
  3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens drei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu unseren am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf unser Verlangen wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung und ohne Rücksicht auf den zwischen Vertragsschluss und Lieferzeit liegenden Zeitraum berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
  4. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug netto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto und anderen Rabatten ist nur zulässig, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von vereinbartem Skonto und anderen vereinbarten Rabatten setzt voraus, dass der Kunde sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fristgemäß erfüllt hat. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über die Zahlungssumme verfügen können. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.  

§ 6      Abnahme 

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der Produkte und Leistungen verpflichtet, sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorausgesetzt ist. In diesem Fall ist jede Partei berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen. Die Parteien erstellen über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
  2. Der schriftlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde die Produkte in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Kunde auf die Abnahme verzichtet.
  3. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Kunde darf die Abnahme insbesondere nicht verweigern, wenn etwa vereinbarte Abnahmekriterien erfüllt sind.

§ 7      Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab unserem Werk oder Lager vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Werk oder Lager verlassen. Sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über, sofern die Gefahr nicht schon nach Satz 2 übergegangen ist. Satz 1 bis Satz 3 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen haben.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass uns keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  4. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme, sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart ist, infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  5. Die Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

§ 8      Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  4. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass wir unser Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
  7. Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns.
  8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 9      Mängelansprüche

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
  2. Bei Mängeln der Produkte sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen mit Ausnahme der Aus- und Wiedereinbaukosten, die nicht erstattet werden. Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
  3. Sofern wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage sind oder die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  4. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von uns zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  6. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  7. Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Stellungnahme durch uns zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch durch uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

§ 10    Haftungsbegrenzung

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11    Produkthaftung

  1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
  2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 12    Schutzrechte Dritter

  1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
  2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 13    Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).
  2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
  4. Verletzt die empfangende Partei, ihre Mitarbeiter, oder sonstige Personen für die die empfangende Partei einzustehen hat, obenstehende Geheimhaltungsverpflichtungen, so verpflichtet sich die empfangende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt die andere, informationsgebende, Partei, nach billigem Ermessen. Die empfangende Partei kann die Angemessenheit der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht überprüfen lassen.

§ 14     Datenschutz 

  1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
  3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

§ 15    Schlussbestimmungen 

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von uns aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch befugt, den Kunden auch vor dem für seinen Wohn-/Geschäftssitz zuständigen Gericht sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstrands zu verklagen. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
  5. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch.
  7. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Ergänzend zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen der Rehm Thermal Systems GmbH einschließlich Beratungen und Schulungen unsere allgemeinen Bedingungen für Serviceleistungen. Diese können jederzeit bei der Rehm Thermal Systems GmbH angefordert werden.


Rehm Thermal Systems GmbH                              Stand: 07/2022